Die Pa. Iv. 20.433, welche Anfang Mai im Nationalrat debattiert wird, verdient unsere Unterstützung. Wir setzen uns als Mitglied der Allianz für starke Branchenlösungen dafür ein, dass die Wirtschaft künftig mehr Verantwortung übernimmt.
Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats (UREK-N) befasst sich seit knapp zwei Jahren mit der Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) . Nach zahlreichen Anhörungen und einer ordentlichen Vernehmlassung hat sie im Oktober 2022 einen Bericht vorgelegt, der vom Bundesrat in weiten Teilen mitgetragen wird. Auch wir unterstützen die USG-Revision, denn sie ist notwendig, um die Kreislaufwirtschaft in der Schweiz anzutreiben.
Branchenlösungen sind ein wichtiges Puzzleteil einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft. Dabei schliessen sich die wichtigsten Branchenvertreter in einer Organisation zusammen und kümmern sich gemeinsam um die Stoffkreislaufschliessung. Was intuitiv logisch erscheint, ist gar nicht so einfach umzusetzen. Denn damit Branchenlösungen entstehen, braucht es die richtigen Rahmenbedingungen und Anreize. Wir engagieren uns gemeinsam mit anderen Organisationen in der Allianz für starke Branchenlösungen dafür, dass diese im neuen USG abgebildet werden. Und wir empfehlen dem Nationalrat den vorliegenden Entwurf der UREK-N zur Annahme, damit die Grundlagen für effektive Branchenlösungen geschaffen werden können.
Aufgrund von Forschungsergebnissen und erfolgreichen Praxisbeispielen ist mittlerweile bekannt, welche Elemente griffige Branchenlösungen begünstigen. Wir durften unsere diesbezüglichen Anregungen gegenüber der UREK-N einbringen und freuen uns, dass viele Elemente im revidierten Umweltschutzgesetz berücksichtigt werden sollen. Dennoch möchten wir nachfolgend vier Punkte hervorheben, die unseres Erachtens in der parlamentarischen Debatte besondere Beachtung verdienen.
Diese Schlüsselelemente für erfolgreiche Branchenlösungen sollten im USG besonders beachtet werden
1. Kantonales Abfallmonopol nur dort lockern, wo staatlich anerkannte Branchenlösungen bestehen
Bei der umfassenden Lockerung des kantonalen Abfallmonopols stellen sich für die öffentliche Hand berechtigte Fragen bzgl. Finanzierungs- und Entsorgungssicherheit. Auf der anderen Seite ist auch die Wirtschaft auf gewisse Sicherheiten angewiesen, damit die Unternehmen ihre Investitionen, z. B. in neue Sortieranlagen, rechtfertigen können. Das ist heute nicht der Fall, da der Zugriff auf das Material nicht gesichert ist. Unser Vorschlag: Die Lockerung des kantonalen Abfallmonopols davon abhängig machen, ob eine anerkannte Branchenlösung existiert. Damit erhält die öffentliche Hand die nötigen Sicherheiten und die Branche kommt zu verbindlichen Rahmenbedingungen für den Aufbau und den Betrieb ihres Sammelsystems.
2. Der Bundesrat muss Ziele definieren, die eine klare Ausrichtung von Branchenlösungen ermöglichen
Klare Zielvorgaben des Bundes zwingen die Branchenteilnehmer dazu, sich auf den bestmöglichen Weg zur Zielerreichung zu einigen. Gleichzeitig tragen sie zu einer erhöhten Transparenz in Bezug auf die Stoff- und Finanzflüsse bei. Deshalb ist es wichtig, dass der von der UREK-N vorgeschlagene Art. 10h, Abs. 3 erhalten bleibt.
3. Eine vorgezogene Entsorgungsgebühr für den Fall, dass keine anerkannte Branchenlösung zustande kommt
Eine staatliche Lösung mit VEG soll erst umgesetzt werden, wenn sich die Branchenteilnehmer nicht auf eine allgemein verbindliche Lösung einigen können. Diese Kaskadenordnung sollte im Gesetz verankert werden, zum Beispiel in 32abis Abs. 1.
4. Eco-Modulation als neuer Standard bei der Finanzierung
Bisher ist es üblich, die Kosten, die durch Stoffkreislaufschliessung entstehen, gleichmässig auf alle Arten von Produkten oder Verpackungen zu verteilen. Unser Vorschlag: Verpackungen oder Produkte mit tieferer Umweltbelastung werden finanziell bevorzugt. Dieser als Eco-Modulation bekannte Ansatz hat sich im Ausland bewährt und liefert den Herstellern einen Anreiz, ihre Produkte umweltfreundlicher zu gestalten. Damit erhöht er die ökologische und ökonomische Effizienz des Gesamtsystems. Die Eco-Modulation ist Stand heute noch nicht im Entwurf berücksichtigt, liesse sich aber bspw. in Art. 32abis Abs. 2 oder in Art. 32ater Abs. 1 ergänzen.